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  • Nachhaltigkeit im Kartellrecht

    Bundeskartellamt gibt grünes Licht für die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel Nachhaltigkeit  ist eine dringende Notwendigkeit für unsere Gesellschaft und unserem Planeten. Auch im Kartellrecht spielt Nachhaltigkeit eine immer wichtigere Rolle. Unternehmen stehen dabei vor der Herausforderung, innovative Wege zu finden, um ihre Geschäftspraktiken nachhaltiger zu gestalten, ohne dabei gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene Auf europäischer Ebene werden Nachhaltigkeitskooperationen z.B. in den Horizontalleitlinien [1]  der Europäischen Kommission behandelt. Nachhaltigkeits-kooperationen sollen demnach jedoch nicht allein deshalb vom Kartellverbot ausgenommen werden, weil sie Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, müssen sich die Nachhaltigkeitsziele weiterhin in Form eines konkreten Vorteils für den Verbraucher, der von der Vereinbarung betroffen ist, zeigen (Art. 101 Abs. 3 AEUV). Auch der Competition Merger Brief 2/2003 [2] befasst sich mit dem Thema Nachhaltigkeit innerhalb der Fusionskontrolle  und zeigt, wie das übergeordnete Ziele der Klimaneutralität  des European Green Deal verfolgt werden kann. Nachhaltigkeit auf deutscher Ebene Das Bundeskartellamt  hat sich nun ebenfalls erneut mit dem Thema Nachhaltigkeit befasst und grünes Licht gegeben für die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel, vorgeschlagen von der Euro Plant Tray eG. [3] Dieser genossenschaftliche Verbund von Unternehmen des europäischen Pflanzenhandels und Branchenvereinigungen hat das Ziel, Einwegplastikträger durch ein umweltfreundliches Mehrwegsystem für den B2B-Transport von Topfpflanzen zu ersetzen. Auch Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betont jedoch, dass sich auch Nachhaltigkeitsinitiativen an den Maßstäben des Kartellrechts messen lassen müssen und dass Nachhaltigkeit langfristigen funktionierenden Wettbewerb erfordert. Das Mehrwegsystem wurde im konkreten Fall jedoch als kartellrechtlich zulässig angesehen, da die Abstimmung und der Informationsaustausch zwischen den (Markt-) Teilnehmern auf das für die Einführung und den Betrieb des Mehrwegsystems notwendige Ausmaß reduziert wird. Zudem handelt es sich um ein offenes System, d.h. die Teilnahme ist freiwillig, steht auch Nicht-Mitgliedern der Euro Plant Tray eG offen und Mitglieder können auch Einwegträger andere Anbieter nutzen. 9. Mai 2024 Immo Schuler, LL.M. (UNC)   Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.   T:  +49 89 24 58 03 42 M: +49 176 22 64 44 10 immo.schuler@schuler-law.de   Schuler Law  | Katzbachstraße 26 | 81476 München www.schuler-law.de   [1]   Leitlinien  zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit. [2]  Competition merger brief, issue 2/2003  - September. [3]  Bundeskartellamt, Pressemitteilung  vom 8.5.2024.

  • Abgrenzung des relevanten Marktes

    Am 8. Februar hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes veröffentlicht Seit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Jahr 1997 hat sich die Wirtschaft, die Technologie und auch der Wettbewerb enorm verändert und weiterentwickelt. Mit der überarbeiteten Bekanntmachung zur Marktabgrenzung versucht die Europäische Kommission mit digitalen Märkten, Innovationsmärkten und der Globalisierung Schritt zu halten. Einleitung Im Kartellrecht spielt die Marktabgrenzung eine zentrale Rolle. Sie dient dazu, den relevanten Markt zu definieren, auf dem Unternehmen tätig sind und miteinander konkurrieren. Dies ist wichtig bei der Prüfung von Zusammenschlüssen und in Kartellfällen und hilft den Wettbewerbsbehörden zu beurteilen, ob Fusionen, Übernahmen oder bestimmte Geschäftspraktiken den Wettbewerb einschränken oder den Markt beherrschen könnten.Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung des weltweiten Handels hat die Europäische Kommission im Februar dieses Jahres eine überarbeitete Bekanntmachung über die Abgrenzung des relevanten Marktes [1]  herausgegeben. Ziel der Bekanntmachung ist, den Unternehmen mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Beurteilung des Wettbewerbsrechts zu verschaffen. Neuerungen Unter anderem äußert sich die Europäische Kommission darin zu folgenden Punkten: Anerkennung nichtpreislicher Parameter wie Innovation, Qualität sowie Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit. Zum Beispiel können sog. Pipeline-Produkte, abhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck, Teil eines bestehenden relevanten Marktes sein. Bei mehrseitigen Plattformen  (wie z.B. Amazon oder Facebook) kann die Europäische Kommission entweder einen sachlich relevanten Markt für sämtliche von einer Plattform angebotenen Produkte abgrenzen, oder sie kann für die auf jeder Seite der Plattform angebotenen Produkte getrennte sachlich relevante Märkte abgrenzen. Strukturelle Marktveränderungen  (z.B. technologische oder regulatorische Veränderungen) können von der Europäische Kommission bei Marktabgrenzung berücksichtig werden, wenn es zuverlässige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die erwarteten strukturellen Veränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden werden.   27. Februar 2024 Immo Schuler, LL.M. (UNC)   Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.   T:  +49 89 24 58 03 42 M: +49 176 22 64 44 10 immo.schuler@schuler-law.de   Schuler Law  | Katzbachstraße 26 | 81476 München www.schuler-law.de   [1]  Mitteilung der Kommission, Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes  im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union.

  • Fusionskontrolle: Vorsicht vor dem Vollzugsverbot

    Prüfung des Zusammenschlusses und der Transaktionswertschwellen Um eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht auszulösen, bedarf es eines Zusammenschlusstatbestandes und der Erfüllung der Voraussetzungen der Transaktionswertschwellen. Am Beispiel der der Partnerschaft zwischen Microsoft und OpenAI hat sich das Bundeskartellamt hierzu in einem Fallbericht vom 15. November 2023 geäußert. [1]   Prüfung der Partnerschaft von Microsoft und OpenAI Sam Altman, OpenAI, Microsoft...seit zwei Wochen vergeht kaum ein Tag, ohne Neuigkeiten zu Sam Altman, OpenAI und Microsoft. Aktuell ist Sam Altman seit zwei Tagen offiziell wieder CEO des GPT-Entwicklers OpenAI. Bereits im November 2023 hat das Bundeskartellamt einen Fallbericht zur Prüfung einer möglichen fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht der Partnerschaft von Microsoft und OpenAI veröffentlicht. Zusammenspiel von Zusammen-schlusstatbestand und Transaktionswertschwelle Nach Ansicht des Bundeskartellamts lösen die Beteiligung von Microsoft an OpenAI und ihre Kooperation (bisher) keine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht in Deutschland aus. Es fehlte bisher am gleichzeitigen Vorliegen eines Zusammen-schlusstatbestandes (§ 37 GWB) und den Voraussetzungen der Transaktionswertschwelle (§ 35 Abs. 1a GWB).Zwar erlangte Microsoft bereits 2019 (spätestens jedenfalls 2021) einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf OpenAI, was nach deutschem Recht für einen Zusammenschlusstatbestand ausreicht. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt mangels einer erheblichen Inlandstätigkeit von OpenAI die Voraussetzungen der Transaktions-wertschwelle nicht erfüllt. Nach dem Launch von ChatGPT im November 2022 verfügt OpenAI nunmehr über eine erhebliche Inlandstätigkeit. Seitdem ist es jedoch nicht zu einer weiteren Vertiefung des bestehenden wettbewerblich erheblichen Einflusses von Microsoft auf OpenAI gekommen, es fehlte folglich an einem Zusammenschlusstatbestand. Vorsicht bei Veränderungen des Einflusses Für die Zukunft bedeutet dies: Sollte Microsoft seinen Einfluss auf OpenAI weiter ausbauen, könnte eine Anmeldepflicht aufgrund der mittlerweile erheblichen Inlandstätigkeit von OpenAI zu bejahen sein. Bei einer Vertiefung einer Partnerschaft zwischen Unternehmen ist daher stets zu beachten, dass dies einen Zusammenschlusstatbestand begründen und folglich eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht auslösen kann. 10. März 2024 Immo Schuler, LL.M. (UNC)   Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.   T:  +49 89 24 58 03 42 M: +49 176 22 64 44 10 immo.schuler@schuler-law.de   Schuler Law  | Katzbachstraße 26 | 81476 München www.schuler-law.de   [1] Bundeskartellamt, Fallbericht – Prüfung einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht der Partnerschaft von Microsoft und OpenAI (15. November 2023).

  • Ferienzeit = hohe Tankstellenpreise?

    Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht ihren Quartalsbericht - Kraftstoffpreise steigen deutlich, jedoch nicht anlässlich der Ferienzeiten Wer über Ostern mit dem Auto in den Urlaub gefahren ist, konnte wieder den Eindruck haben, dass die Preise an sämtlichen Tankstellen - als sei dies abgestimmt - pünktlich zur Ferienzeit gestiegen sind? Aber stimmt dies überhaupt, oder täuscht das Gefühl? Kartellabsprache vs. Parallelverhalten Grundsätzlich gilt natürlich auch für Tankstellen, dass diese ihre Kraftstoffpreise selbst festlegen dürfen. Dem Bundeskartellamt sind ohne Hinweise illegaler Preisabsprachen der Mineralölkonzerne die Hände gebunden. Hinweise auf solche illegalen Preisabsprachen hat das Bundeskartellamt bisher nicht gefunden. Wie auch in anderen Branchen sind eben gleiche Preise allein kartellrechtlich noch kein Beleg für Absprachen. Gleiche Preise können auch durch systematisiertes Beobachten des Marktverhaltens der Wettbewerber und auf einer eigenen freien und unabgestimmten Anpassung der eigenen Preise entstehen. Kartellrechtlich handelt es sich in diesem Fall um ein zulässiges Parallelverhalten. Das Bundeskartellamt beobachtet dennoch mit Hilfe der Markttransparenzstelle  für Kraftstoffe [1]  die Preisentwicklung an rund 15.000 Tankstellen in Deutschland. Anfang der Woche veröffentlichte die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ihren Quartalsbericht [2] , der, wenig überraschend, bestätigt, dass die Kraftstoffpreise im ersten Quartal 2024 deutlich gestiegen sind. Höhere Preise zu Ferienzeiten? Aber erhöhen die Mineralölkonzerne nun gezielt zu den Ferienzeiten die Preise an den Tankstellen? In der öffentlichen Wahrnehmung ist dies sicherlich der Fall. Lauf dem Quartalsbericht der Markttransparenzstellt für Kraftstoffe jedoch nicht. Einen generellen Preisanstieg anlässlich der Ferienzeiten konnte die Markttransparenzstellt für Kraftstoffe in den letzten Jahren nicht feststellen. Wer das Gefühl hat, dass die Kraftstoffpreise vor dem nächsten Urlaub dennoch wieder steigen, dem sei ein Blick in eine der vielen Preisvergleich-Apps empfohlen. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe führt auf der Homepage des Bundeskartellamts eine ganze Liste dieser Apps. [1]   10. Juli 2024 Immo Schuler, LL.M. (UNC)   Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.   T:  +49 89 24 58 03 42 M: +49 176 22 64 44 10 immo.schuler@schuler-law.de   Schuler Law  | Katzbachstraße 26 | 81476 München www.schuler-law.de     [1]   Verbraucher-Informationsdienste . [1]  Bundeskartellamt, Markttransparenz für Kraftstoffe . [2]  Bundeskartellamt, Kraftstoff-News, Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, 5. Juli 2024.

  • Konsultation zur 12. GWB-Novelle

    Die 11. GWB-Novelle tritt gerade in Kraft, da beginnt schon die Konsultation zur 12. GWB-Novelle Das Jahr 2023 hatte kartellrechtlich einiges zu bieten. Am 7. November 2023 trat die 11. GWB-Novelle in Kraft. Einen Tag zuvor startete das BMWK eine Konsultation für die 12. GWB-Novelle. Zeit für einen rückblickenden Ausblick. 11. GWB-Novelle Die 11. GWB-Novelle führte zu einigen Verschärfung im Kartellrecht .   Eingriffsmöglichkeiten nach Sektor-untersuchungen. Waren Sektor-untersuchungen bisher ohne Konsequenzen, kann das Bundeskartellamt nun bei Sektor-untersuchungen Abhilfemaßnahmen bei einer festgestellten erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs ergreifen, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Kartellrechtsverstoßes Abhilfe-maßnahmen, wie z.B. die Gewährung des Zugangs zu Daten oder die Verpflichtung zur Etablierung diskriminierungsfreier Normen und Standards, sind in § 32f Abs. 3 GWB aufgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sektoruntersuchungen zudem dazu führen, dass Zusammenschlüsse auch unterhalb der Umsatzschwellen des § 35 GWB anmeldpflichtig sind. Erleichterung der Vorteilsab-schöpfung bei Kartellrechtsver-stößen.  Spielte die Vorteilsabschöpfung im deutschen Kartellrecht bisher keine Rolle, so wurde dies durch die in § 34 Abs. 4 GWB aufgenommene doppelte Vermutungsregelung geändert. Es wird vermutet, dass (i) ein Kartellrechtsverstoß zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt und dass (ii) dieser Vorteil mindestens 1% der tatbefangenen Inlandsumsätze beträgt. Die Vermutung soll dann nicht gelten, wenn die Erlangung eines Vorteils aufgrund der besonderen Natur des Verstoßes ausgeschlossen ist und dann widerlegbar sein, wenn nachgewiesen wird, dass kein konzernweiter Gewinn in diese Höhe erzielt wurde. Verfahrensvorschriften zur Durch-setzung des DMA. Nur die Europäische Kommission kann einen Verstoß gegen den Digital Markets Act (DMA) feststellen. Das Bundeskartellamt kann jedoch selbst Untersuchungen bei möglichen Verstößen eines Gatekeepers gegen die Vorgaben des DMA durchführen (§ 32g GWB). Zudem wurden die Vorschriften zur Durchsetzung privater kartellrechtlicher Schadensersatzansprüchen auf Verstöße gegen den DMA erweitert. Zur privaten Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen den DMA sei das von Henner Schlaefke  und mir verfasste Kapitel "DMA als Gegenstand von Private Enforcement" im Buch "Das Neue Recht der digitalen Märkte" ans Herz gelegt. 12. GWB-Novelle Die 12. GWB-Novelle könnte Änderungen u.a. bei folgenden Themen mit sich bringen: Fusionskontrolle. Nachjustierung der formellen Eingriffsschwellen und des materiellen Prüfungsmaßstabs. Verbraucherschutz.  Mögliche Befugnis des Kartellrechts erhebliche, dauerhafte und wiederholte Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht abzustellen. Nachhaltigkeit.  Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der Bewertung (und Freistellung) eines Kartellrechtsverstoßes. 15. November 2023 Immo Schuler, LL.M. (UNC)   Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.   T:  +49 89 24 58 03 42 M: +49 176 22 64 44 10 immo.schuler@schuler-law.de   Schuler Law  | Katzbachstraße 26 | 81476 München www.schuler-law.de

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