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Nachhaltigkeit im Kartellrecht

  • Immo Schuler
  • 9. Mai 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Okt. 2024

Bundeskartellamt gibt grünes Licht für die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel


Nachhaltigkeit ist eine dringende Notwendigkeit für unsere Gesellschaft und unserem Planeten. Auch im Kartellrecht spielt Nachhaltigkeit eine immer wichtigere Rolle. Unternehmen stehen dabei vor der Herausforderung, innovative Wege zu finden, um ihre Geschäftspraktiken nachhaltiger zu gestalten, ohne dabei gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.


Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene


Auf europäischer Ebene werden Nachhaltigkeitskooperationen z.B. in den Horizontalleitlinien[1] der Europäischen Kommission behandelt. Nachhaltigkeits-kooperationen sollen demnach jedoch nicht allein deshalb vom Kartellverbot ausgenommen werden, weil sie Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, müssen sich die Nachhaltigkeitsziele weiterhin in Form eines konkreten Vorteils für den Verbraucher, der von der Vereinbarung betroffen ist, zeigen (Art. 101 Abs. 3 AEUV).


Auch der Competition Merger Brief 2/2003[2] befasst sich mit dem Thema Nachhaltigkeit innerhalb der Fusionskontrolle und zeigt, wie das übergeordnete Ziele der Klimaneutralität des European Green Deal verfolgt werden kann.


Nachhaltigkeit auf deutscher Ebene


Das Bundeskartellamt hat sich nun ebenfalls erneut mit dem Thema Nachhaltigkeit befasst und grünes Licht gegeben für die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel, vorgeschlagen von der Euro Plant Tray eG.[3] Dieser genossenschaftliche Verbund von Unternehmen des europäischen Pflanzenhandels und Branchenvereinigungen hat das Ziel, Einwegplastikträger durch ein umweltfreundliches Mehrwegsystem für den B2B-Transport von Topfpflanzen zu ersetzen. Auch Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, betont jedoch, dass sich auch Nachhaltigkeitsinitiativen an den Maßstäben des Kartellrechts messen lassen müssen und dass Nachhaltigkeit langfristigen funktionierenden Wettbewerb erfordert.


Das Mehrwegsystem wurde im konkreten Fall jedoch als kartellrechtlich zulässig angesehen, da die Abstimmung und der Informationsaustausch zwischen den (Markt-) Teilnehmern auf das für die Einführung und den Betrieb des Mehrwegsystems notwendige Ausmaß reduziert wird. Zudem handelt es sich um ein offenes System, d.h. die Teilnahme ist freiwillig, steht auch Nicht-Mitgliedern der Euro Plant Tray eG offen und Mitglieder können auch Einwegträger andere Anbieter nutzen.


9. Mai 2024



Immo Schuler, LL.M. (UNC)

 

Immo Schuler berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.

 

T:  +49 89 24 58 03 42

M: +49 176 22 64 44 10

immo.schuler@schuler-law.de

 

SchulerLaw | Katzbachstraße 26 | 81476 München

www.schuler-law.de

 


[1] Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit.

[2] Competition merger brief, issue 2/2003 - September.

[3] Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 8.5.2024.

 
 
 

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